Warum wir eine Prüfung nach VdS brauchen?
Etwa 30 % aller Brände in Gebäuden entstehen laut aktuellen Erhebungen durch defekte elektrische Anlagen.
Als Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz biete ich Ihnen die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen gemäß VdS-Richtlinie 2046 / Klausel 3602 an.
Diese Prüfungen wird von mir, einen VdS-zertifizierten Sachverständigen durchgeführt und kann helfen, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und Schäden zu vermeiden.
Ist die Prüfung verpflichtend?
Als Unternehmer bzw. Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, gemäß den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 2010) sämtliche gesetzlichen, behördlichen sowie im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Dazu zählt unter anderem die Klausel 3602 – auch bekannt als Feuerschutzklausel.
Diese kann von Ihrem Sachversicherer – abhängig von der Risikoeinschätzung – in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.
Die Prüfung nach Klausel 3602 erfolgt ausschließlich durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen.
Wichtig: Diese Prüfung ist verpflichtend und kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden!
Was wird bei der VdS Prüfung gemacht?
1. Besichtigen
Um den Zustand Ihrer elektrischen Anlage fundiert bewerten zu können, ist eine umfassende Besichtigung aller relevanten Anlagenteile erforderlich.
Dies betrifft insbesondere:
- Trafostationen inkl. Mittelspannungs-Schaltanlagen
- Schaltanlagen und Verteiler
- Zugängliche, sichtbare Teile der elektrischen Installation von Maschinen
- Sichtbare Kabel- und Leitungsanlagen
Auch Zwischendecken, Kabelkanäle und Kabelschächte werden an geeigneten Stellen einer Sichtkontrolle unterzogen. Darüber wird geprüft:
- Verschlüsse von Kabel- und Leitungsdurchbrüchen
- Die Beleuchtungsanlage
- Maßnahmen zur Erdung, dem Potentialausgleich und Überspannungsschutz
- Ortsveränderliche Betriebsmittel
- Ggf. vorhandene Photovoltaikanlagen
Ist eine äußere Blitzschutzanlage vorhanden, wird kontrolliert ob im Hauptverteiler ausreichend vorgesicherte Blitzstromableiter installiert wurden und ob deren Anschlussleitungen den Anforderungen der VDE 0100-534 hinsichtlich der Leitungslänge entsprechen.
Gleiches gilt für Überspannungs-Schutzeinrichtungen (Typ I bis III) in sämtlichen Elektroverteilern. Dabei wird auch geprüft, ob vorhandene Sichtmelder auf defekte Komponenten hinweisen.
Wichtiger Hinweis:
Die Prüfung gemäß Klausel SK 3602 ersetzt nicht die Prüfung des inneren und äußeren Blitzschutzes nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) oder die Prüfung elektrischer Anlagen gemäß der DGUV Vorschrift 3.
2. Messungen
Im Rahmen der VdS-Prüfung nach Klausel SK 3602 können eigene Messungen unter bestimmten Voraussetzungen durch bereits vorliegende Messergebnisse gesetzlich oder behördlich vorgeschriebener Prüfungen ersetzt werden – z. B. nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3).
Dies betrifft insbesondere folgende Messungen:
- Isolationswiderstand
- Schleifenwiderstand
- Durchgängigkeit des Schutzleiters
- Funktion von RCDs (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen)
Die vorhandenen Messprotokolle werden bewertet und stichprobenartig durch Kontrollmessungen überprüft.
Bei Auffälligkeiten oder Abweichungen werden Nachmessungen durchgeführt.
Wichtig:
Liegt kein gültiges Messprotokoll vor, müssen die entsprechenden Messungen vollständig neu durchgeführt werden.
Nicht normgerechte oder auffällige Messergebnisse werden im Befundschein dokumentiert.
Bei Stichprobenmessungen erfolgt die Auswahl der Prüfstellen repräsentativ und situationsgerecht vor Ort.
3. Funktionsprüfung
Funktionsprüfungen nach DIN VDE 0105-100/A1
Welche Einrichtungen im Rahmen der Funktionsprüfung zwingend zu prüfen sind, wird durch den Sachverständigen in Abstimmung mit dem Betreiber festgelegt. Dies gilt auch für die Prüfung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) – unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und Gegebenheiten vor Ort.
Hinweis für den Betreiber:
Die regelmäßige Funktionsprüfung bestimmter Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von RCDs, ist eigenverantwortlich durchzuführen – in den vom Gesetzgeber oder den Technischen Regeln empfohlenen Intervallen.
Sollten einzelne Einrichtungen im Rahmen der Prüfung nicht getestet werden können, ist dies im Befundschein entsprechend zu dokumentieren.
4. Ordnungsprüfung
Nachweis regelmäßiger Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3
Wurden Prüfungen der ortsfesten elektrischen Anlage regelmäßig gemäß DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) durchgeführt, ist dies vom Betreiber durch Vorlage entsprechender Prüfbücher oder Prüfprotokolle nachzuweisen.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Abschnitt „Ordnungsprüfungen gemäß VdS 2871“ des Befundscheins dokumentiert.
An gleicher Stelle wird auch vermerkt, ob die ortsveränderlichen Betriebsmittel und eine PV-Anlage regelmäßig geprüft werden.
Explosionsgefährdete Bereiche:
Sofern innerhalb der elektrischen Anlage explosionsgefährdete Bereiche vorhanden sind, ist zusätzlich der Nachweis regelmäßiger Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erforderlich. Auch dieses Ergebnis wird im Befundschein entsprechend festgehalten.